Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
WpDVerOV§ 5 Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 69 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes setzt voraus, dass die Mindestvolumina erreicht sind, die in Anhang II Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387) genannt sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 WpDVerOV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2019 – 10 U 92/17
- OLG Stuttgart, 26.02.2010 – 9 U 164/08Anlageberatung bei Zinsswap-Geschäften: Schadensersatzpflicht der Bank wegen fehlerhafter Beratung über Risiken und den anfänglichen negativen Marktwert KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LG Heidelberg, 15.12.2009 – 2 O 141/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.